für Leistungen im Bereich Bewegtbild-, Foto- und Content-Produktion sowie digitale Kommunikation im Geschäftsverkehr mit Unternehmern
Stand: Mai 2026
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (nachfolgend „AGB„) gelten für sämtliche Verträge zwischen der Dieckmann & Pille GbR, auftretend unter der Marke AQURAT Studio (nachfolgend „Auftragnehmer„), und ihren Kunden (nachfolgend „Auftraggeber„) über die Erbringung von Leistungen im Bereich Foto-, Video- und Bewegtbildproduktion, Social-Media-Content, Eventbegleitung, Real-Time-Content sowie sonstige damit zusammenhängende kreative und konzeptionelle Leistungen.
(2) Diese AGB gelten ausschließlich gegenüber Unternehmern im Sinne von § 14 BGB, juristischen Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtlichen Sondervermögen. Verträge mit Verbrauchern im Sinne von § 13 BGB werden nicht geschlossen.
(3) Abweichende, entgegenstehende oder ergänzende Geschäftsbedingungen des Auftraggebers werden nur dann und insoweit Vertragsbestandteil, als der Auftragnehmer ihrer Geltung ausdrücklich schriftlich zugestimmt hat. Dies gilt auch dann, wenn der Auftragnehmer in Kenntnis abweichender Bedingungen des Auftraggebers Leistungen vorbehaltlos erbringt.
(4) Diese AGB gelten in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen Fassung auch für sämtliche zukünftigen Geschäftsbeziehungen mit dem Auftraggeber, ohne dass es einer erneuten Einbeziehung bedarf.
(1) Angebote des Auftragnehmers sind freibleibend und unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich gekennzeichnet sind. Verbindliche Angebote haben, soweit nicht anders angegeben, eine Bindungsfrist von 30 Tagen ab Angebotsdatum.
(2) Der Vertrag kommt durch schriftliche, textförmliche (z. B. per E-Mail) oder digitale Auftragsbestätigung des Auftraggebers oder durch Beginn der Leistungserbringung durch den Auftragnehmer auf Grundlage eines Angebots zustande.
(3) Mündliche Nebenabreden bestehen nicht. Änderungen, Ergänzungen und Zusatzvereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Textform. Dies gilt auch für die Aufhebung dieses Textformerfordernisses.
(4) Der Auftragnehmer behält sich vor, von einzelnen Aufträgen Abstand zu nehmen, wenn berechtigte Zweifel an der Bonität des Auftraggebers bestehen oder Leistungen erkennbar mit den Werten des Auftragnehmers, geltendem Recht oder berechtigten Interessen Dritter unvereinbar sind.
(1) Der konkrete Leistungsumfang ergibt sich aus dem jeweiligen Angebot. Soweit dort keine abweichenden Regelungen getroffen sind, gelten die Bestimmungen dieser AGB.
(2) Der Auftragnehmer erbringt typischerweise Leistungen in den Bereichen:
(3) Der Auftragnehmer schuldet die fachgerechte und sorgfältige Erbringung der vereinbarten Leistung nach branchenüblichem Standard. Soweit eine konkrete kreative oder werkvertragliche Leistung geschuldet ist, gelten die §§ 631 ff. BGB; soweit laufende oder beratende Leistungen geschuldet sind (insbesondere im Rahmen von Retainern), finden die §§ 611 ff. BGB Anwendung. Die Einordnung richtet sich im Zweifel nach dem überwiegenden Charakter der vereinbarten Leistung.
(4) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Leistungen ganz oder teilweise durch geeignete Subunternehmer (z. B. freie Kreative, Kameraleute, Cutter) erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer bleibt in diesem Fall alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
(5) Eine bestimmte gestalterische, kreative oder kommerzielle Wirkung der Leistungen (z. B. eine konkrete Reichweite, Conversion- oder Verkaufszahl) wird, soweit nicht ausdrücklich schriftlich zugesichert, nicht geschuldet.
(1) Der Auftraggeber stellt dem Auftragnehmer rechtzeitig und vollständig sämtliche für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Materialien (z. B. Logos, Schriften, Bildmaterial, Texte, Briefings, Markenrichtlinien) und Zugänge bereit.
(2) Der Auftraggeber stellt sicher, dass an den von ihm überlassenen Materialien (z. B. Bilder, Texte, Musik, Logos) sämtliche für die vertraglich vorgesehene Nutzung erforderlichen Rechte bestehen, insbesondere Urheber-, Marken-, Persönlichkeits- und Leistungsschutzrechte. Der Auftraggeber stellt den Auftragnehmer von etwaigen Ansprüchen Dritter, die wegen einer Rechtsverletzung dieser Materialien geltend gemacht werden, auf erstes Anfordern frei. Dies umfasst auch angemessene Kosten der notwendigen Rechtsverteidigung.
(3) Der Auftraggeber benennt einen verantwortlichen Ansprechpartner mit ausreichender Entscheidungsbefugnis. Freigaben, Korrekturwünsche und Abnahmen erfolgen ausschließlich über diesen Ansprechpartner oder eine ausdrücklich benannte Vertretung.
(4) Bei Produktionen vor Ort sorgt der Auftraggeber für die notwendigen Rahmenbedingungen, insbesondere Zutritt zu Drehlocations, Stromversorgung, ggf. Parkmöglichkeiten und Anwesenheit der für den Dreh erforderlichen Personen.
(5) Verletzt der Auftraggeber seine Mitwirkungspflichten und führt dies zu Verzögerungen oder Mehraufwand, ist der Auftragnehmer berechtigt, vereinbarte Termine entsprechend zu verschieben und den hieraus resultierenden Mehraufwand nach den vereinbarten oder, mangels Vereinbarung, nach den üblichen Stundensätzen des Auftragnehmers gesondert in Rechnung zu stellen.
(1) Termine und Fristen sind nur dann verbindlich, wenn sie ausdrücklich schriftlich oder in Textform als verbindlich vereinbart wurden. Liefer- und Leistungstermine stehen unter dem Vorbehalt der rechtzeitigen und vollständigen Mitwirkung des Auftraggebers.
(2) Verschiebt der Auftraggeber einen verbindlich vereinbarten Drehtag oder einen vergleichbaren Produktionstermin, ist der Auftragnehmer berechtigt, ein Ausfallhonorar zu berechnen, sofern die Verschiebung nicht aus Gründen erfolgt, die der Auftragnehmer zu vertreten hat:
(3) Bereits angefallene Drittkosten (z. B. Locations, Models, Equipmentmiete, gebuchte Crew) sind in jedem Fall zu erstatten, soweit eine kostenfreie Stornierung nicht mehr möglich ist.
(4) Dem Auftraggeber bleibt der Nachweis vorbehalten, dass dem Auftragnehmer ein geringerer oder kein Schaden entstanden ist.
(1) Der Auftragnehmer haftet nicht für Verzögerungen oder Ausfälle aufgrund höherer Gewalt oder vergleichbarer, nicht vom Auftragnehmer zu vertretender Ereignisse. Hierzu zählen insbesondere Naturkatastrophen, behördliche Maßnahmen, Pandemien, Streiks, Stromausfälle, Ausfälle wesentlicher Lieferanten sowie krankheitsbedingte Ausfälle wesentlicher Crewmitglieder.
(2) Bei Außenproduktionen, deren Durchführung witterungsabhängig ist, wird der Auftragnehmer den Termin nach billigem Ermessen verschieben, wenn die Wetterlage eine fachgerechte Durchführung der Produktion nicht zulässt. Bereits angefallene Aufwendungen sind in diesem Fall vom Auftraggeber zu tragen, soweit der Auftragnehmer sie nicht abwenden konnte. Eine Wetterversicherung wird, sofern nicht ausdrücklich vereinbart, nicht abgeschlossen.
(3) Im Fall einer länger andauernden Behinderung von mehr als sechs Wochen ist jede Partei berechtigt, vom Vertrag hinsichtlich des betroffenen Leistungsteils zurückzutreten. Bereits erbrachte Leistungen sind in diesem Fall anteilig zu vergüten.
(1) Die Vergütung ergibt sich aus dem Angebot, der Auftragsbestätigung oder dem Leistungsschein. Sämtliche Preisangaben verstehen sich, sofern nicht anders angegeben, in Euro zuzüglich der gesetzlichen Umsatzsteuer.
(2) Bei Einzelproduktionen ist der Auftragnehmer berechtigt, eine Anzahlung in Höhe von 50 % der vereinbarten Vergütung mit Vertragsschluss in Rechnung zu stellen. Der Restbetrag wird nach Lieferung bzw. Abnahme der Leistung fällig.
(3) Im Rahmen von Retainer- oder Dauerschuldverhältnissen wird die monatliche Vergütung jeweils zu Beginn des betreffenden Leistungsmonats fällig.
(4) Rechnungen sind innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zur Zahlung fällig. Eine Aufrechnung des Auftraggebers ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderungen zulässig. Ein Zurückbehaltungsrecht steht dem Auftraggeber nur zu, soweit es auf Ansprüchen aus demselben Vertragsverhältnis beruht.
(5) Bei Zahlungsverzug ist der Auftragnehmer berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe (derzeit 9 Prozentpunkte über dem jeweiligen Basiszinssatz, § 288 Abs. 2 BGB) sowie eine Pauschale gemäß § 288 Abs. 5 BGB in Höhe von 40,00 EUR zu verlangen. Die Geltendmachung eines weitergehenden Schadens bleibt vorbehalten.
(6) Gerät der Auftraggeber mit einer fälligen Zahlung in Verzug, ist der Auftragnehmer berechtigt, weitere Leistungen bis zum vollständigen Ausgleich der offenen Forderungen zurückzuhalten und bereits gelieferte oder zur Veröffentlichung freigegebene Inhalte vorübergehend zu sperren bzw. die hierfür eingeräumten Nutzungsrechte gemäß § 11 Abs. 2 vorläufig zu suspendieren.
(1) Der Auftragnehmer betreibt keine eigene Produktionslocation; sämtliche Leistungen werden mobil bei dem Auftraggeber, an Dreh-Locations oder bei Dritten erbracht. Soweit nicht ausdrücklich abweichend vereinbart, werden Reisekosten zusätzlich zur vereinbarten Vergütung berechnet:
(2) Drittleistungen (z. B. Locations, Models, Voice-Over, Lizenzmusik, Stockmaterial, Spezial-Equipment) werden nach tatsächlichem Aufwand zuzüglich eines Handlingaufschlags von 15 % weiterberechnet, sofern nicht ausdrücklich pauschal vereinbart.
(3) Größere Auslagen ab einem Betrag von 500,00 EUR netto im Einzelfall können vom Auftragnehmer als Vorauszahlung verlangt oder direkt durch den Auftraggeber an den Dritten beglichen werden.
(1) Wünscht der Auftraggeber nach Vertragsschluss Änderungen am Leistungsumfang (insbesondere im Konzept, Drehbuch, Drehplan, Schnitt oder bei der Postproduktion), die über den vereinbarten Leistungsumfang hinausgehen, sind diese gesondert zu beauftragen und zu vergüten.
(2) Der Auftragnehmer wird den Auftraggeber rechtzeitig und in Textform auf den voraussichtlichen Mehraufwand hinweisen. Mehraufwand wird, sofern keine Pauschale vereinbart wird, nach den üblichen Stundensätzen des Auftragnehmers abgerechnet.
(3) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die Umsetzung von Änderungswünschen zu verweigern, wenn diese mit dem Charakter der bisherigen Leistung unvereinbar sind oder der Auftraggeber den entstehenden Mehraufwand trotz Hinweises nicht beauftragt.
(1) Sofern nicht anders vereinbart, sind in der vereinbarten Vergütung eine (1) Korrekturschleife je Liefergegenstand enthalten. Weitere Korrekturschleifen werden nach Aufwand gesondert vergütet.
(2) Korrekturwünsche sind innerhalb von 7 Kalendertagen nach Bereitstellung des jeweiligen Lieferstands gebündelt, vollständig und in Textform mitzuteilen. Geht innerhalb dieser Frist kein Korrekturwunsch ein, gilt der Lieferstand als freigegeben.
(3) Liefergegenstände werden in den vereinbarten Formaten digital bereitgestellt. Eine physische Lieferung auf Datenträger erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, und gegen gesonderte Vergütung.
(4) Bei werkvertraglich geschuldeten Leistungen erklärt der Auftraggeber die Abnahme nach Erbringung der vereinbarten Korrekturschleifen ausdrücklich oder durch Verwendung der Leistung im Rahmen des bestimmungsgemäßen Geschäftsbetriebs. Eine Verwendung der Leistung gilt insbesondere als konkludente Abnahme.
(1) Der Auftragnehmer räumt dem Auftraggeber an den im Rahmen des Vertrages erstellten Werken (insbesondere Foto-, Bewegtbild- und Audioinhalten) die für den vertraglich vorgesehenen Verwendungszweck erforderlichen Nutzungsrechte ein. Mangels abweichender Vereinbarung ist der Verwendungszweck die Nutzung im eigenen Marketing, in der Unternehmens- und Arbeitgeberkommunikation des Auftraggebers, einschließlich der Verwendung auf eigenen digitalen Kanälen (Website, Social Media, E-Mail-Kommunikation, interne Medien) sowie in Print, im Zeitraum von zwei (2) Jahren ab Lieferung.
(2) Die Einräumung der Nutzungsrechte erfolgt aufschiebend bedingt durch die vollständige Zahlung der vereinbarten Vergütung. Bis dahin ist die Nutzung der gelieferten Inhalte nur zu internen Test-, Abstimmungs- und Freigabezwecken zulässig. Eine darüber hinausgehende Nutzung gilt als Vertragsverletzung; der Auftragnehmer behält sich in diesem Fall die Geltendmachung weitergehender Ansprüche vor.
(3) Sofern eine darüber hinausgehende Nutzung gewünscht ist (insbesondere zeitlich unbegrenzte Nutzung, weltweiter Geltungsbereich, Nutzung für TV- und Kino-Werbung, bezahlte Werbung in größerem Umfang oder Übertragung an Dritte), ist hierfür eine gesonderte Vereinbarung – im Regelfall gegen ein zusätzliches Buyout-Honorar – erforderlich. Ohne ausdrückliche Vereinbarung gilt die Nutzungsrechtseinräumung gemäß Absatz 1.
(4) Eine Übertragung oder Unterlizenzierung der eingeräumten Nutzungsrechte an Konzerngesellschaften oder Dritte ist ohne vorherige schriftliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig. Eine Weitergabe an Mediaagenturen oder Dienstleister, die im Auftrag des Auftraggebers ausschließlich für dessen Kommunikation tätig werden, ist im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks gestattet.
(5) An Konzepten, Skripten, Drehbüchern, Treatments, Moodboards, Storyboards, Layouts und vergleichbaren Vorarbeiten werden Nutzungsrechte nur eingeräumt, wenn dies ausdrücklich vereinbart wird oder wenn der konzeptionelle Beitrag in eine vom Auftraggeber abgenommene Endleistung eingeflossen ist.
(6) Eine Bearbeitung, Umgestaltung oder ein Re-Edit der gelieferten Inhalte ist dem Auftraggeber nur insoweit gestattet, als sie der vertragsgemäßen Nutzung dient und das Werk in seinem Charakter nicht entstellt. Eine darüber hinausgehende Bearbeitung bedarf der vorherigen Zustimmung des Auftragnehmers.
(7) Rohmaterial, ungeschnittene Mitschnitte, Projektdateien (z. B. Premiere-, After-Effects-, DaVinci-, Lightroom-Projekte), nicht freigegebene Versionen sowie Backup-Daten verbleiben in der Hoheit des Auftragnehmers. Eine Herausgabe erfolgt nur gegen gesonderte Vergütung und auf Grundlage einer separaten Vereinbarung.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, im branchenüblichen Umfang als Urheber benannt zu werden, soweit dies dem konkreten Verwendungszweck nicht entgegensteht.
(2) Der Auftragnehmer ist berechtigt, die im Rahmen des Auftrags erstellten Inhalte sowie das Logo bzw. den Namen des Auftraggebers im Rahmen der eigenen Eigenwerbung zu nutzen, insbesondere für Referenzen auf der eigenen Website, in Pitches, Showreels, Case Studies sowie auf Social-Media-Profilen des Auftragnehmers, sofern keine berechtigten Geheimhaltungsinteressen des Auftraggebers entgegenstehen.
(3) Der Auftraggeber kann der Verwendung als Referenz aus wichtigem Grund widersprechen. Der Auftragnehmer wird die entsprechenden Inhalte sodann innerhalb angemessener Frist von seinen Eigenkanälen entfernen.
(1) Soweit für eine Produktion Personen abgebildet werden, die vom Auftraggeber gestellt werden (insbesondere eigene Mitarbeitende, Geschäftsführung, Kunden), ist der Auftraggeber dafür verantwortlich, die hierfür notwendigen Einwilligungen nach Kunsturhebergesetz (KUG) und Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) einzuholen. Der Auftraggeber stellt diese Einwilligungen auf Verlangen des Auftragnehmers bereit.
(2) Werden Personen durch den Auftragnehmer im Rahmen der Produktion engagiert (z. B. Models, Statisten, Sprecher), holt der Auftragnehmer die hierfür erforderlichen Einwilligungen im Rahmen des vertraglich vorgesehenen Verwendungszwecks (§ 11 Abs. 1) ein. Eine darüber hinausgehende Nutzung bedarf einer gesonderten Klärung und ggf. einer ergänzenden Vergütung.
(3) Bei Aufnahmen mit Minderjährigen oder besonders schutzwürdigen Personen wird der Auftragnehmer im Vorfeld auf zusätzliche Anforderungen (z. B. Einwilligung der Erziehungsberechtigten, Einhaltung des Jugendarbeitsschutzgesetzes) hinweisen.
(1) Der Auftragnehmer ist nicht verpflichtet, Rohmaterial, Projektdateien oder ältere Lieferstände dauerhaft aufzubewahren. Eine Aufbewahrung erfolgt regelmäßig bis 12 Monate nach Lieferung der finalen Inhalte.
(2) Eine darüber hinausgehende Aufbewahrung ist gesondert zu vereinbaren und kann mit einem Aufbewahrungs- und Pflegeentgelt verbunden werden.
(3) Der Auftragnehmer haftet nicht für den Verlust von Rohmaterial nach Ablauf der Aufbewahrungsfrist gemäß Absatz 1.
(1) Der Auftragnehmer ist berechtigt, einzelne Leistungen durch Subunternehmer oder freie Mitarbeitende erbringen zu lassen. Der Auftragnehmer wählt diese sorgfältig aus und bleibt alleiniger Vertragspartner des Auftraggebers.
(2) Eine direkte Kontaktaufnahme oder Beauftragung von durch den Auftragnehmer eingesetzten Subunternehmern und freien Mitarbeitenden durch den Auftraggeber unter Umgehung des Auftragnehmers ist während der Laufzeit der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von zwölf (12) Monaten nach deren Beendigung ohne ausdrückliche Zustimmung des Auftragnehmers nicht zulässig.
(1) Beide Parteien verpflichten sich, sämtliche im Rahmen der Geschäftsbeziehung erlangten Informationen, die als vertraulich gekennzeichnet sind oder ihrer Natur nach als vertraulich anzusehen sind (insbesondere Geschäftsstrategien, Kalkulationen, Kunden- und Mitarbeiterdaten), vertraulich zu behandeln und nicht an Dritte weiterzugeben.
(2) Diese Verpflichtung gilt für die Dauer der Geschäftsbeziehung sowie für einen Zeitraum von drei (3) Jahren nach deren Beendigung.
(3) Die Vertraulichkeitspflicht steht der Verwendung von Inhalten als Referenz gemäß § 12 Abs. 2 nicht entgegen, soweit hierdurch keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
(1) Beide Parteien beachten die jeweils anwendbaren datenschutzrechtlichen Vorgaben, insbesondere die DSGVO und das BDSG.
(2) Soweit der Auftragnehmer im Rahmen der Leistungserbringung personenbezogene Daten im Auftrag des Auftraggebers verarbeitet (z. B. bei Verwaltung von Social-Media-Kanälen, E-Mail-Kommunikation oder Community-Management), schließen die Parteien eine gesonderte Vereinbarung zur Auftragsverarbeitung gemäß Art. 28 DSGVO.
(3) Informationen zur Verarbeitung personenbezogener Daten von Kunden, Ansprechpartnern und Interessenten enthält die Datenschutzerklärung des Auftragnehmers, abrufbar unter aquratstudio.de.
(1) Bei werkvertraglichen Leistungen leistet der Auftragnehmer Gewähr nach den gesetzlichen Vorschriften mit den nachfolgenden Maßgaben.
(2) Mängel sind unverzüglich nach Lieferung, spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen, in Textform und unter konkreter Bezeichnung des Mangels zu rügen. Versteckte Mängel sind innerhalb von 14 Tagen nach ihrer Entdeckung zu rügen.
(3) Im Fall eines berechtigten Mangels hat der Auftragnehmer das Recht zur zweimaligen Nachbesserung. Schlägt die Nachbesserung fehl, kann der Auftraggeber nach den gesetzlichen Vorschriften die Vergütung mindern oder vom Vertrag zurücktreten. Schadensersatzansprüche richten sich nach § 19.
(4) Die Verjährungsfrist für Mängelansprüche beträgt ein (1) Jahr ab Abnahme bzw. Lieferung. Dies gilt nicht für Schadensersatzansprüche, für die § 19 Abs. 4 gilt, sowie für Mängel, die der Auftragnehmer arglistig verschwiegen hat.
(5) Geringfügige, branchenübliche Abweichungen in Farbgebung, Belichtung, Schnittlänge oder vergleichbaren gestalterischen Aspekten stellen keinen Mangel dar.
(1) Der Auftragnehmer haftet uneingeschränkt für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Auftragnehmers oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers beruhen.
(2) Im Übrigen haftet der Auftragnehmer uneingeschränkt für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit, für arglistig verschwiegene Mängel sowie nach den Vorschriften des Produkthaftungsgesetzes.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur bei der Verletzung wesentlicher Vertragspflichten (Kardinalpflichten); die Haftung ist in diesem Fall der Höhe nach auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt. Wesentliche Vertragspflichten sind solche Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Auftraggeber regelmäßig vertrauen darf.
(4) Eine darüber hinausgehende Haftung des Auftragnehmers, insbesondere für entgangenen Gewinn, ausgebliebene Reichweite, ausbleibende Konversionen, Ansehensschäden oder mittelbare Schäden, ist ausgeschlossen.
(5) Die Haftung des Auftragnehmers für Datenverlust ist auf denjenigen typischen Wiederherstellungsaufwand beschränkt, der bei einer ordnungsgemäßen und regelmäßigen Datensicherung durch den Auftraggeber eingetreten wäre.
(6) Soweit die Haftung des Auftragnehmers ausgeschlossen oder beschränkt ist, gilt dies auch für die persönliche Haftung der Gesellschafter, Mitarbeitenden, Vertreter und Erfüllungsgehilfen des Auftragnehmers.
(1) Der Auftragnehmer unterhält eine angemessene Berufs- bzw. Betriebshaftpflichtversicherung.
(2) Eine Versicherung von Equipment, Locations, Drittsachen oder Personen über die übliche Berufshaftpflicht hinaus erfolgt nur, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde, und gegen gesonderte Vergütung.
(3) Wertvolle, vom Auftraggeber zur Verfügung gestellte Gegenstände (z. B. Schmuck, Kunstwerke, Spezialequipment) hat der Auftraggeber selbst zu versichern.
(1) Retainer-Vereinbarungen werden, sofern nicht anders geregelt, mit einer Mindestlaufzeit von sechs (6) Monaten geschlossen.
(2) Nach Ablauf der Mindestlaufzeit verlängert sich die Vereinbarung um jeweils drei (3) weitere Monate, sofern sie nicht mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende der jeweiligen Laufzeit in Textform gekündigt wird.
(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für den Auftragnehmer insbesondere dann vor, wenn der Auftraggeber mit zwei aufeinanderfolgenden monatlichen Zahlungen oder mit einem Betrag in Höhe von zwei monatlichen Vergütungen in Verzug gerät.
(4) Im Rahmen eines Retainers nicht abgerufene Leistungskontingente verfallen mit Ablauf des jeweiligen Leistungsmonats und werden nicht erstattet, sofern nicht ausdrücklich abweichend vereinbart.
(1) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Vertragsverhältnis ist der Sitz des Auftragnehmers.
(2) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts und der Verweisungsnormen des Internationalen Privatrechts.
(3) Ausschließlicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit der Geschäftsbeziehung ist der Sitz des Auftragnehmers, sofern der Auftraggeber Kaufmann, juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen ist. Der Auftragnehmer ist berechtigt, den Auftraggeber auch an dessen allgemeinem Gerichtsstand zu verklagen.
(4) Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die Parteien werden an die Stelle der unwirksamen Bestimmung eine wirksame Bestimmung setzen, die dem wirtschaftlich Gewollten am nächsten kommt.